Für das Landgericht Nürnberg stellt es keine Markenrechtsverletzung dar, wenn ein Domain-Händler irrtümlich Domain-Namen auf seiner Internetseite auflistet, deren Inhaber er gar nicht mehr ist und die aus einem veralteten Listenbestand stammen. Die bloße Angabe in einer solchen Liste stellt keine rechtserhebliche Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr dar. Im vorliegenden Fall beseitigte der Händler auf Aufforderung des Markenrechtsinhabers die beanstandete Erwähnung der Marke umgehend. Das Gericht hielt eine darüber hinausgehende Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht für erforderlich, um eine (angebliche) Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 28.01.2009
Aktenzeichen: 3 O 5509/08
MMR 2009, 435