Ein Vermieter ist verpflichtet, eine ihm als Sicherheit (Kaution) überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (§ 551 Abs. 3, S. 1 BGB). Erbringt der Vermieter trotz Aufforderung des Mieters keinen Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage der Mietsicherheit, so kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Mietzahlungen geltend machen.
Urteil des AG Bremen vom 22.12.2011
Aktenzeichen: 10 C 331/11
WuM 2012, 16