Haben Ein- und Umbauten des Mieters (hier Bad und Sammelheizung) zu einer erheblichen Wohnwertverbesserung geführt, darf der Vermieter diese bei einer Mieterhöhung nicht berücksichtigen, wenn der Mieter die Kosten für die Verbesserungen getragen hat.
Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart oder der Vermieter hat dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet. Daran ändert auch nichts, dass die Wohnungsverbesserungen auf einer vertraglichen Verpflichtung beruhen. Ansonsten müsste der Mieter die Ausstattung der Wohnung praktisch doppelt bezahlen.
Urteil des BGH vom 07.07.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 315/09
EBE/BGH 2010, BGH-Ls 647/10