Eine erhebliche Abweichung von der mietvertraglich zugesicherten Wohnfläche von 10 Prozent und mehr kann einen wesentlichen Mangel darstellen, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigt. Eine Mietminderung wegen einer erheblichen Wohnflächenabweichung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient.
Urteil des BGH vom 10.11.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 306/09
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