Auch sogenannte Umweltmängel, die nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache haben, können den Mieter zur Mietminderung berechtigen. Das kann beispielsweise bei Lärmbeeinträchtigungen durch nahegelegene Baustellen der Fall sein. Geht die Lärmbeeinträchtigung jedoch von Kindern aus, ist das mit Rücksicht auf das bestehende Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) zu beachten. Derartige Beeinträchtigungen hat der Mieter in der Regel hinzunehmen.
Vor diesem Hintergrund ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch einen in der Nähe des Mietobjekts neu angelegten Bolzplatz aufgetretenen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht als Mangel der Mietsache angesehen werden können. Ob im konkreten Fall die Grenze einer unwesentlichen bzw. ortsüblichen Beeinträchtigung insbesondere wegen der Nutzung des Bolzplatzes durch – nicht unter das Toleranzgebot fallende – Jugendliche überschritten ist, muss nun die Vorinstanz klären, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
Urteil des BGH vom 29.04.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 197/14
Pressemitteilung des BGH