Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren gemäß § 548 BGB in sechs Monaten. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist für die Ersatzansprüche des Vermieters in einem Formularmietvertrag auf 12 Monate stellt für den Mieter eine unangemessene Benachteiligung dar und ist daher unwirksam. Gleiches gilt für eine Regelung, durch die der Verjährungsbeginn hinausgeschoben wird.
Urteil des BGH vom 08.11.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 13/17
Grundeigentum 2018, 1545