Macht ein Steuerpflichtiger in seiner Einkommensteuererklärung Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend, darf die Finanzbehörde die angesetzten Beträge nicht um die Zahlungen kürzen, die der Steuerpflichtige von den Krankenkassen im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens erstattet bekommen hat (hier 150 Euro).
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs führen solche Bonuszahlungen nicht dazu, dass sich an der Beitragslast des Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändert. Die Bonuszahlung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Versicherungsbeiträgen, sondern stellt eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsfördernden Aufwendungen dar.
Urteil des BFH vom 01.06.2016
Aktenzeichen: X R 17/15
DStR 2016, 1381