Ein Mieter einer Erdgeschosswohnung machte wegen angeblicher, von einem benachbarten Spielplatz ausgehender Lärmbelästigungen, eine Mietminderung geltend. Er beklagte insbesondere, dass sich in den Abendstunden dort regelmäßig jugendliche und erwachsene Betrunkene aufhielten, von deren nächtlichen Gelagen permanente Störungen ausgingen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah keinen Grund zur Mietminderung. Der Mieter wusste bei seinem Einzug, dass sich in unmittelbarer Nähe ein Spielplatz befindet. Ebenso ist allgemein bekannt, dass Spielplätze auch Jugendlichen und Erwachsenen als Treffpunkt dienen und daher auch während der Ruhezeiten mit Lärm zu rechnen ist. Dafür konnte der Mieter nicht den Vermieter haftbar machen.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 13.03.2009
Aktenzeichen: 33 C 2368/08-50
WoM 2009, 226