Wer als Angehöriger eine Bürgschaft oder eine Mithaftung für einen Bankkredit eingeht und aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit der eingegangenen Verpflichtung in eklatanter Weise erkennbar überfordert ist, hat vor Gericht gute Chancen, dass die entsprechende Vereinbarung für sittenwidrig und damit unwirksam erklärt wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten ohne Hinzutreten weiterer Umstände von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich besonders nahesteht, wie dies im Verhältnis zwischen Ehegatten der Fall ist. Dann kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn vielleicht bis ans Lebensende übermäßig finanziell belastende Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner eingegangen ist und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Mit dieser Begründung wurde die Mithaftungsvereinbarung einer Bank mit einer Ehefrau mit einem Monatseinkommen von circa 1.200 Euro für einen von ihrem Ehemann aufgenommenen Kredit über circa 250.000 Euro für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einem in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück für sittenwidrig und damit nichtig erklärt.
Urteil des BGH vom 15.11.2016
Aktenzeichen: XI ZR 32/16
DB 2017, 63