Sogenannte Prepaid-Verträge für Mobiltelefone, bei denen der Kunde ein bestimmtes Guthaben zur Verfügung hat, werden meist aus Gründen der Kostenkontrolle und Gebührendeckelung abgeschlossen. Daher wird diese Zahlungsart gerne bei Handys für Minderjährige gewählt. Mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrags ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn in einer Klausel geregelt ist, dass der Kunde die Entstehung eines Negativsaldos unverzüglich auszugleichen hat, der durch eine Verzögerung bei der vereinbarten monatlichen Abrechnung (und Wiederaufladung des Guthabens) z.B. durch die Nutzung eines teuren Premiumdienstes entstanden ist.
Der Kunde muss bei einer derartigen Vertragsgestaltung nicht mit einer zusätzlichen Gebührenbelastung rechnen, sondern darf davon ausgehen, dass er die volle Kostenkontrolle hat. Eine anderslautende Klausel im „Kleingedruckten“ ist somit wegen unangemessener Kundenbenachteiligung unwirksam.
Urteil des LG München I vom 14.02.2013
Aktenzeichen: 12 O 16908/12
MMR 2013, 303
WRP 2013, 830