Einen Makler trifft grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit einem von ihm vermittelten Grundstückskaufvertrag stellen, und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände (hier anfallende Spekulationssteuer bei Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb der Immobilie) aufzuklären.
Etwas anderes gilt für den Bundesgerichtshof nur bei einer entsprechenden Vereinbarung oder wenn sich der Makler hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann darstellt, er beispielsweise in seiner Werbung eine langjährige Tätigkeit und Erfahrung herausstellt und der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlichen Beratungsbedarf hat oder wenn er den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet. Im vorliegenden Fall lag keine dieser Ausnahmen vor, sodass der Makler nicht für die steuerlichen Nachteile seines Kunden einstehen musste.
Urteil des BGH vom 12.07.2018
Aktenzeichen: I ZR 152/17
Grundeigentum 2019, 120