Ein Mehrheitsbeschluss, der die Hunde- und Katzenhaltung mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, ist nicht nichtig. Hat es ein Wohnungseigentümer versäumt, den gegen seinen Willen ergangenen Beschluss rechtzeitig anzufechten, ist dieser daher auch für ihn bindend. Nur bei einer Nichtigkeit des Beschlusses hätte er sich dann noch erfolgreich zur Wehr setzen können. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertrat jedoch die Auffassung, dass der Beschluss weder sittenwidrig ist noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift. Ob eine Anfechtung erfolgreich gewesen wäre, konnte wegen des Ablaufs der Klagefrist letztlich offenbleiben.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.01.2011
Aktenzeichen: 20 W 500/08
Pressemitteilung des OLG Frankfurt
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