Der Bundesgerichtshof hat die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken für unzulässig erklärt.
Beschluss des BGH vom 16.06.2011
Aktenzeichen: V ZA 1/11
GuT 2011, 175
Grundeigentum 2011, 1171