Ein unfallgeschädigter Autofahrer erhält während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, eine Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.
Bei der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers kommt nach einem erst jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ein Anspruch auf Nutzungsausfall nur dann in Betracht, wenn die Verfügbarkeit des Fahrzeuges eine Bedeutung für die tägliche Lebensführung des Eigentümers hat. Erforderlich ist eine Nutzung des Oldtimers im Alltag als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel; ein reines Liebhaberinteresse an der Nutzung (Ausflugsfahrten in der Oldtimersaison) ist hierfür nicht ausreichend.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.10.2011
Aktenzeichen: 9 U 29/11
DAR 2013, 28