Ein unfallgeschädigter Autofahrer erhält während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, eine Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs begründet der unfallbedingte zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.
Urteil des BGH vom 10.06.2008
Aktenzeichen: VI ZR 248/07
NZV 2008, 453