Grundsätzlich haben nach ständiger Rechtsprechung nur ausländische Mieter ausnahmsweise einen im Grundgesetz (GG) verankerten Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage, wenn sie über die Gemeinschaftsantenne oder einen gemeinsamen Kabelanschluss keine Radio- und Fernsehsender ihres Heimatlandes empfangen können. Dieses Recht wird vom Amtsgericht Berlin nun durch die Möglichkeiten des Internets, ausländische Programme zu empfangen, zusätzlich eingeschränkt.
Danach kann ein Vermieter die Beseitigung einer an der Fassade des Gebäudes angebrachten Parabolantenne verlangen, wenn der arabischstämmige Mieter neben den Empfangsmöglichkeiten über den vorhandenen Breitkabelanschluss zusätzliche Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache auch über das Internet empfangen kann. Den Nachweis, dass ein Zugang zum Internet nicht möglich oder unzumutbar ist, hat der Mieter zu erbringen.
Urteil des AG Berlin-Wedding vom 20.05.2010
Aktenzeichen: 22a C 308/09
Grundeigentum 2010, 1429