In einem Seniorenzentrum kam es immer wieder zu Rauchentwicklungen, die von den Bewohnern durch angebranntes Essen auf einem sich in Betrieb befindlichen Herd oder durch verbrannte Toastscheiben in einem Toaster ausgelöst wurden. In allen Fällen konnte die Rauchentwicklung durch Lüften wieder eingedämmt werden. Dies änderte jedoch nichts daran, dass in mehreren Fällen die im Heim installierten Rauchmelder Alarm auslösten und die Feuerwehr ausrückte. Die Stadt verlangte von der Betreiberin der Senioreneinrichtung für jeden der durch die „Fehlalarme“ ausgelösten fünf Feuerwehreinsätze eine Pauschale von 601,14 Euro.
Die Klage der Stadt scheiterte unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen lag in keinem der Fälle überhaupt ein Fehlalarm vor. Durch die Rauchentwicklung hätte es tatsächlich gerade bei älteren oder gebrechlichen Menschen zu einer Gesundheitsgefährdung kommen können. Auch war nicht ausgeschlossen, dass tatsächlich ein Brand in einem Zimmer hätte entstehen können. Dass in einer solchen Situation die Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, entsprach gerade deren bestimmungsgemäßer Funktion.
Zum anderen beanstandete das Gericht, dass die Kostenbescheide auf einer Pauschale und nicht auf dem tatsächlichen Personal- und Sacheinsatz der Feuerwehr beruhten, sondern sich an allgemeinen Alarmierungsplänen orientierten, wonach je Einsatz 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten. In den konkreten Fällen handelte es sich jedoch um erheblich geringere Personal- und Fahrzeugeinsätze.
Urteil des VG Koblenz vom 09.01.2018
Aktenzeichen: 3 K 376/17.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz