Das Amtsgericht München äußerte keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der von einem Radfahrer mittels Helmkamera gemachten Aufzeichnungen eines von ihm mitverursachten Verkehrsunfalls im darauffolgenden Schadensersatzprozess (AG München vom 06.06.2013, 343 C 4445/13). Bei dem Urteil blieben jedoch datenschutzrechtliche Aspekte weitgehend unberücksichtigt.
Diese spielten demgegenüber in dem vom Verwaltungsgericht Ansbach verhandelten Fall eine vorrangige Rolle. Einem Nürnberger Autofahrer war von der zuständigen Datenschutzbehörde der permanente Betrieb einer sogenannten Dashcam, die während der Autofahrt Aufnahmen vom befahrenen öffentlichen Bereich macht, untersagt worden. Das Gericht gab dem Interesse der betroffenen Verkehrsteilnehmer, nicht ohne ihr Wissen von der Kamera erfasst zu werden, den Vorrang vor den Interessen des heimlichen Filmers, der die Aufnahmen bereits für zahlreiche Strafanzeigen von Verkehrsverstößen verwendet hatte. Die Richter betonten, dass sich der selbstberufene Gesetzeshüter die Filmaufzeichnungen ohne Weiteres zu Hause ansehen kann. Sobald er die Aufzeichnungen jedoch an Dritte (hier die Polizei) weitergibt oder gar in einem sogenannten sozialen Netzwerk im Internet veröffentlicht, ist dies unzulässig.
Hinweis: Die Klage des Autofahrers blieb letztlich trotzdem wegen eines Formfehlers in dem Behördenbescheid erfolgreich.
Urteil des VG Ansbach vom 12.08.2014
Aktenzeichen: AN 4 K 13.01634
Justiz Bayern online