Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ist der Pfändungsschutz für Kontoguthaben neu geregelt worden. Mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos besteht automatischer Pfändungsschutz in Höhe eines bestimmten monatlichen Freibetrages.
Erhält ein Hartz-IV-Empfänger eine Nachzahlung von Sozialleistungen, ist diese bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt wurde. Der Bundesgerichtshof begründet dies im Wesentlichen damit, dass nur so der durch die Zahlung der Leistung verfolgte Zweck, nämlich die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs in Gestalt des Existenzminimums, gesichert werden kann.
Urteil des BGH vom 24.01.2018
Aktenzeichen: VII ZB 21/17
WM 2018, 432