Das VG Koblenz hat entschieden, dass eine Pferdehaltung in Gebieten, die einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entsprechen, in der Regel unzulässig ist. Danach ist eine Baugenehmigung eines Stalles für drei Pferde mit einem Abstand von ca. 10 Metern zu einem benachbarten Wohnhaus rechtswidrig.
Urteil des VG Koblenz vom 21.04.2009
Aktenzeichen: 1 K 1256/08.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz
Neben den baugenehmigunsrechtlichen Aspekten birgt die Pferdehaltung auch ein hohes finanzielles Risiko aufgrund der Tierhalterhaftung. Verursacht das Pferd einen Schaden, so muss der Halter dafür aufkommen. Mit einer Pferdeversicherung kann man sich vor der finanziellen Belastung im Schadensfall schützen.