Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch einen Formularmietvertrag auf den Mieter übertragen werden können.
Die Karlsruher Richter halten eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, nunmehr für unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt – jedenfalls bei „mieterfeindlichster“ Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
Urteile des BGH vom 18.03.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13
Pressemitteilung des BGH