Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümerin von den benachbarten Eigentümern nicht verlangen kann, dass diese nach einer Modernisierung ihres Badezimmers den Schallschutz auf höchstens 46 dB verbessern. Bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, kann grundsätzlich kein verbessertes Schallschutzniveau beansprucht werden, sodass unverändert die bei Errichtung des Gebäudes geltenden – in der Regel niedrigeren – technischen Standards maßgeblich sind.
Urteil des BGH vom 16.03.2018
Aktenzeichen: V ZR 276/16
Pressemitteilung des BGH