Ein Unfallgeschädigter rechnete gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens ab. Bei den Arbeitskosten wurden dabei die Stundensätze einer freien Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Die Versicherung verwies den Geschädigten darauf, dass es eine noch erheblich günstigere Fachwerkstatt am Wohnort des Geschädigten gegeben hätte und legte die Stundenlöhne dieser Werkstatt – einer Vertragswerkstatt der Versicherung – der Schadensabrechnung zugrunde.
Das Amtsgericht Essen hielt es für den Geschädigten nicht zumutbar, einen Preisvergleich zwischen allen freien Werkstätten an seinem Wohnort vorzunehmen. Er hat seiner Schadensminderungspflicht bereits damit Genüge getan, wenn er statt der erheblich höheren Arbeitskosten einer Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers die einer günstigeren freien Fachwerkstatt der Schadensberechnung zugrunde legt. Die Versicherung musste die in dem Gutachten geschätzten Reparaturkosten erstatten.
Urteil des AG Essen vom 16.05.2011
Aktenzeichen: 135 C 212/10
DAR 2011, 397
Da es immer wieder zu Problemen bei der Regulierung von Reparaturkosten nach Unfallschäden kommt, ist es ratsam sich vor Abschluss der Haftpflichtversicherung eingehend zu informieren. So kann man auf spezialisierten Webseiten Versicherungen online vergleichen und auf diesem Weg die optimale Lösung finden.