Eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die dem Mieter die Pflicht zum „Weißen“ von Decken und Wänden auferlegt, ist dahingehend zu verstehen, dass ein Anstrich nicht nur bei Beendigung des Mietverhältnisses, sondern auch während der Mietzeit stets mit weißer Farbe vorzunehmen ist. Darin sieht der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil dieser auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl dekorieren muss und dadurch in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt wird, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.
Dies führt nicht nur zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel, sondern zur Nichtigkeit der gesamten mietvertraglichen Regelung der Schönheitsreparaturen. Der Mieter ist dann nicht einmal bei seinem Auszug zur Durchführung von Renovierungsarbeiten verpflichtet. Er muss nur die schuldhaft verursachten Schäden an dem Mietobjekt beseitigen.
Urteil des BGH vom 21.09.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 47/11
WuM 2011, 618