Im Rahmen von Fachtagungen der angestellten Führungskräfte einer großen Beratungsgesellschaft fanden auch mehrere kostenlose Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen statt. Das veranstaltende Unternehmen ging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus; die den Führungskräften zugeflossenen, geldwerten Vorteile sollten deshalb nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden. Das Finanzamt wollte die Lohnsteuer demgegenüber mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz erheben. Der Bundesfinanzhof teilte diese Einschätzung.
Grundsätzlich bildet der Steuersatz von 25 Prozent bei derartigen geldwerten Zuwendungen, die – wie hier – den Freibetrag von 150 Euro überschreiten, insoweit die „vertikale Beteiligung“ der Arbeitnehmer an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Ist jedoch eine solche Veranstaltung ausschließlich Führungskräften vorbehalten, verfehlt der Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Urteil des BFH vom 15.01.2009
Aktenzeichen: VI R 22/06
StBW 2009, 3