Steht einem Arbeitnehmer gewerkschaftlicher Rechtsschutz zu, besteht für ihn kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Solange die Gewerkschaft die Vertretung nicht ablehnt und die Inanspruchnahme eines Gewerkschaftsvertreters dem Arbeitnehmer zumutbar ist, muss er die Kosten einer anderweitigen anwaltlichen Vertretung selbst tragen.
Beschluss des BAG vom 05.11.2012
Aktenzeichen: 3 AZB 23/12
NZA 2013, 110
NJW 2013, 493