Wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Gerichtsverfahren aufzubringen, hat Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe. Eine selbst genutzte Immobilie von angemessener Größe gehört hierbei zum geschützten Schonvermögen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken versagte einer Frau die in einem Scheidungsverfahren beantragte Prozesskostenhilfe, da sie Alleineigentümerin eines Hauses mit zwei Wohneinheiten war, wobei sie die eine Wohnung mit ca. 90 Quadratmetern allein bewohnte. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, das Haus zur Bestreitung der Prozesskosten zu belasten oder zu verwerten, bevor staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 09.12.2010
Aktenzeichen: 9 WF 113/10
MDR 2011, 629