Wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Gerichtsverfahren aufzubringen, hat Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe. Eine selbst genutzte Immobilie von angemessener Größe gehört hierbei zum geschützten Schonvermögen. Nicht mehr angemessen ist es jedoch, wenn der Antragsteller ein Haus mit 108 Quadratmetern Wohnfläche alleine bewohnt. Zur Bestreitung der Verfahrenskosten muss er das Haus notfalls beleihen oder gar veräußern.
Beschluss des LAG Mainz vom 14.09.2011
Aktenzeichen: 11 Ta 169/11
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