Der Inhaber eines Hotels verlangte vom Betreiber eines Online-Reisebüros sowie eines damit verknüpften Hotelbewertungsportals Unterlassung einer unwahren, geschäftsschädigenden Bewertung eines Verbrauchers mit dem Inhalt „Für 37,50 Euro pro Nacht und Kopf im DZ gab’s Bettwanzen“.
Die Klage des Hotelbetreibers scheiterte in allen Instanzen. Auch der Bundesgerichtshof kam schließlich zu dem Ergebnis, dass dem Betreiber eines Bewertungsportals keine Prüfungspflichten für Fremdbewertungen auferlegt werden dürfen, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihm nicht zumutbar.
Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht war das Bewertungsportal im konkreten Fall jedoch umgehend nachgekommen. Somit lag kein Rechtsverstoß vor, der eine Abmahnung und Unterlassungsklage gerechtfertigt hätte.
Urteil des BGH vom 19.03.2015
Aktenzeichen: I ZR 94/13
Pressemitteilung des BGH