Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (hier wegen fehlenden Impressums auf einer gewerblichen Facebook-Seite) ist nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Rechtsverstoß (und eine Reihe anderer Verstöße) durch Einsatz eines speziellen Suchprogramms zur Feststellung von Wettbewerbsverstößen aufgedeckt wurde. Dies gilt nach einem Urteil des Landgerichts Regensburg jedenfalls dann, wenn das – ursprünglich für einen Dritten entwickelte Programm – keinen außergewöhnlich hohen Entwicklungsaufwand erforderte und auch die übrigen üblichen Indizien für einen Rechtsmissbrauch, wie überhöhte Abmahngebühren, nicht gegeben sind.
Urteil des LG Regensburg vom 31.01.2013
Aktenzeichen: 1 HK O 1884/12
jurisPR-WettbR 2/2013, Anm. 4