Ein Ehepaar klagte auf einer Kreuzfahrt über die Lärmbelästigung durch den Schiffsmotor und die unter der Kabine befindlichen Ladevorrichtungen. Da wegen der vollen Belegung des Schiffs ein Kabinenwechsel nicht möglich war, verlangten die Touristen eine erhebliche Minderung des Reisepreises. Ihre Klage scheiterte jedoch aus mehreren Gründen. Zum einen war in dem Reiseprospekt ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es in bestimmten Bereichen des Schiffes zu einer gewissen Lärmentwicklung kommen kann. Weiterhin handelte es sich bei den beklagten Ruhestörungen um schiffstypische Geräusche.
Urteil des AG Rostock vom 18.03.2011
Aktenzeichen: 47 C 241/10
RRa 2011, 123