Hat sich ein Reisender mit einer Änderung der ursprünglich geschuldeten Reiseleistung einverstanden erklärt, kann dies bei etwaigen Mängeln einen Verlust seiner Minderungsrechte bedeuten, auch wenn die Abweichungen sonst als Fehler anzusehen wären.
Ist ein Hotelgast von dem gebuchten, mangelfreien Doppelzimmer ohne Meerblick auf eigenen Wunsch in ein vorher besichtigtes Appartement mit Meerblick umgezogen, kann er den Reisepreis nicht wegen angeblicher Ausstattungsmängel mindern, wenn er sich dieses Recht nicht ausdrücklich vorbehalten hat.
Urteil des AG Köln vom 23.09.2013
Aktenzeichen: 142 C 515/12
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