Der Schuldner ist in der Wohlverhaltensperiode im Rahmen einer Privatinsolvenz verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder sofort mitzuteilen.
Die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels bzw. die Angabe der neuen Anschrift gehört zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners, bei deren vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Nicht ausreichend ist dabei, dass der Schuldner sich an seinem neuen Wohnort amtlich gemeldet hat.
Beschluss des LG Berlin vom 10.11.2011
Aktenzeichen: 85 T 332/11
jurisPR-InsR 4/2012, Anm. 3