Wieder einmal musste sich ein Gericht mit der Rücknahme der Doktorwürde befassen, die unter dubiosen Umständen erlangt wurde. An der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover wurde aufgedeckt, dass ein Juraprofessor von einem gewerblich tätigen Institut für Promotionsvermittlung und -beratung ein Erfolgshonorar in Höhe von rund 4.000 Euro pro Einzelfall und über die Jahre insgesamt 156.000 Euro erhalten hatte. Daraufhin wurde nachträglich acht Doktoranden, die an das Institut jeweils ein Entgelt in fünfstelliger Höhe für die Vermittlung des Doktorvaters entrichtet hatten, die Doktorwürde wieder entzogen.
Das Gericht hielt dies nicht für gerechtfertigt. Zwar stellte die Mitwirkung eines befangenen oder vom Promotionsverfahren ausgeschlossenen Prüfers einen Verfahrensfehler dar. Dies führt aber nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der Dissertation und der sonstigen Prüfungsleistungen durch die mehrköpfige Promotionskommission. Vielmehr hätte die Universität in jedem einzelnen Entziehungsverfahren feststellen müssen, ob die angefertigte Dissertation wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaften leistet. Dies war in den acht der zu entscheidenden Fälle nicht zu widerlegen. Die betroffenen Juristen dürfen daher trotz der Einschaltung des dubiosen Vermittlers und des bestechlichen Doktorvaters ihren Doktortitel behalten.
Urteile des OVG Lüneburg vom 16.11.2011
Aktenzeichen: 2 LA 333/10 u.a.
Pressemitteilung des OVG Lüneburg