Das Verwaltungsgericht Bremen hält den seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für verfassungsgemäß, soweit die Beitragspflicht alleine an den Besitz einer Wohnung anknüpft und für Wohnungsinhaber, die ein Radio und Fernsehgerät besitzen, keine Abmeldemöglichkeit auch für mehrmonatige Auslandsaufenthalte im Ausland mehr besteht, selbst wenn sie die Geräte während ihrer Abwesenheit aus der Wohnung (einschl. Keller, Dachgeschoss, etc.) entfernen.
Urteil des VG Bremen vom 20.12.2013
Aktenzeichen: 2 K 570/13
RdW Heft 4/2014, Seite III