Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die frühere Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts, eine erneute Befristung sei nach Ablauf von drei Jahren zulässig, wurde vom Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvL 7/14 u.a.) gekippt.
Nun haben die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags selbst dann nicht zulässig ist, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach nur unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. Acht Jahre jedenfalls werden nach dieser Entscheidung noch nicht als „sehr lange“ angesehen.
Urteil des BAG vom 23.01.2019
Aktenzeichen: 7 AZR 733/16
Pressemitteilung des BAG
Hat man als Arbeitnehmer Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines befristeten Arbeitsvertrags, so empfiehlt es sich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel bei einem Anwalt Arbeitsrecht Berlin. Auch die bevorstehende oder schon ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber legt die Klärung der eigenen Rechtsposition mit Hilfe eines Anwalts nahe. So vermeidet man Nachteile zu erleiden, die aus Unkenntnis resultieren können.