Nach ständiger Rechtsprechung hat die eintrittspflichtige Versicherung bei Beschädigung eines als Neuwagen angeschafften Fahrzeugs die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde. Das Oberlandesgericht Celle schloss sich diesen Vorgaben an und lehnte eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ab, wenn das beschädigte Leasingfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits einen Monat zugelassen war und zum Unfallzeitpunkt bereits über 4.200 km Laufleistung aufwies.
Urteil des OLG Celle vom 29.02.2012
Aktenzeichen: 14 U 181/11
MDR 2012, 400