Eine Mutter schenkte ihrer Tochter im Jahr 2002 über 7.500 Euro und im Jahr 2003 über 5.500 Euro jeweils in bar, nachdem sie ihr bereits 1994 ihr Einfamilienhaus übertragen hatte. Als die großzügige Frau altersbedingt in ein Pflegeheim musste, reichte ihre Rente nicht für die Kosten aus, sodass der Sozialhilfeträger einspringen musste. Dieser verlangte von der Tochter der Hilfeempfängerin die Rückzahlung von insgesamt 12.000 Euro. Im Falle der Verarmung kann der Schenker nach § 528 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen, soweit es sich um kein Anstandsgeschenk handelte. Im Falle des Bezugs von Sozialhilfe geht dieser Anspruch auf den Sozialhilfeträger über.
Die Tochter konnte sich nicht darauf berufen, sie habe die Geldgeschenke auf Jahre im Voraus für sich und ihre Angehörigen erhalten. Daher handele es sich um Anstandsschenkungen, die von dem Rückforderungsanspruch ausgeschlossen sind. Dies entspricht – so das Landgericht Coburg – nicht der Lebenserfahrung. Auch sprach die tatsächliche Verwendung des Geldes zur Bezahlung von Handwerkerleistungen an dem Haus der Beschenkten dafür, dass die Zuwendungen ausschließlich an sie zum sofortigen Verbrauch erfolgt waren. Das Gericht erkannte danach nur einen Betrag von 1.000 Euro als geschützte Anstandsschenkung an. Den Rest musste die Tochter an die Behörde zurückzahlen.
Urteil des LG Coburg vom 13.08.2010
Akenzeichen: 13 O 784/09
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