Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die dem Mieter laufende Schönheitsreparaturen aufbürdet, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Mieter die Wohnung in unrenoviertem bzw. stark renovierungsbedürftigem Zustand übernommen hat. Der Mieter wird dadurch in unangemessener Weise benachteiligt, weil er zur Beseitigung von Gebrauchsspuren verpflichtet wird, die nicht auf seinen Mietgebrauch zurückzuführen sind.
Urteil des LG Heilbronn vom 22.07.2014
Aktenzeichen: 2 S 63/13
MietRB 2014, 288