Ein Vermieter erhöhte die Miete für eine von einem Ehepaar bewohnte Wohnung. Die Mieter erklärten sich mit der Mieterhöhung einverstanden und überwiesen in der Folgezeit die höhere Miete. Der Vermieter verlangte trotzdem eine entsprechende schriftliche Erklärung, die die Eheleute jedoch ablehnten. Das vom Vermieter daraufhin angerufene Amtsgericht gab den Mietern Recht. Für die Zustimmung des Mieters gemäß § 558b BGB ist gesetzlich eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Der Vermieter konnte sich auch nicht auf eine mietvertragliche Klausel berufen, wonach „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages … nur gültig“ sind, „wenn sie schriftlich vereinbart wurden“. Soweit Vertragsklauseln für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen konstitutiv die Einhaltung der Schriftform fordern, sind diese unwirksam.
Urteil des AG Schöneberg vom 02.09.2009
Aktenzeichen: 6 C 280/09
Wirtschaftswoche Heft 45/2009, Seite 153