Sind in einer Schule mehrfach Schüler an den Masern erkrankt, kann das Gesundheitsamt für alle bereits erkrankten bzw. nicht geimpften oder nicht nach einer Masernerkrankung immunisierten Schüler und sonstige in der Schule tätigen Personen ein vorläufiges (hier zweiwöchiges) Schulbetretungsverbot aussprechen. Das Interesse der betroffenen Kinder an einem Besuch der Schule muss in derartigen Fällen angesichts der potenziellen Ansteckungsgefahr durch die hoch ansteckende und mitunter sogar tödlich verlaufende Krankheit zurücktreten.
Beschluss des VG Berlin vom 18.02.2010
Aktenzeichen: VG 3 L 35.10
Pressemitteilung des VG Berlin