Ein Zugreisender muss einen erhöhten Fahrpreis zahlen, wenn er sich zwar einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann. Der erhöhte Fahrpreis beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die zurückgelegte Strecke. Er ermäßigt sich jedoch auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Fahrt über einen gültigen Fahrausweis verfügte. Dies gilt auch für den Fall einer erworbenen Bahncard, die von der Deutschen Bahn lediglich noch nicht übersandt worden ist. Wird die Bahncard rechtzeitig vorgelegt, reduziert sich der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro.
Urteil des AG München vom 27.12.2012
Aktenzeichen: 173 C 21023/12
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