Ein Unternehmer leaste ein Kopiersystem für die Dauer von 6 Jahren und monatlichen Leasingraten von gut 130 Euro. Nach Abschluss des Vertrags meinte er, der Anschaffungspreis sei völlig überteuert und der Leasingvertrag daher angesichts des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Das Landgericht Coburg sah dies jedoch anders.
Zum einen betrug der Barzahlungspreis für das geleaste Kopiersystem mindestens 6.300 Euro. Zum anderen sind bei der Frage der Angemessenheit des Anschaffungspreises auch die Kosten für die Finanzierung sowie die steuerlichen Vorteile des Leasingnehmers zu berücksichtigen. Eine bloße Gegenüberstellung von mutmaßlichem Kaufpreis und der Summe der Leasingraten lässt daher in derartigen Fällen nicht ohne weiteres auf eine sittenwidrige Überteuerung schließen. Auch wenn das Leasinggeschäft für den Unternehmer hier wirtschaftlich wohl nicht besonders vorteilhaft war, führte dies nicht gleich zur Nichtigkeit des Leasingvertrags. Der Vertrag muss daher erfüllt werden.
Urteil des LG Coburg vom 24.04.2009
Aktenzeichen: 32 S 61/08
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