Wechselt ein Arbeitnehmer im Rahmen eines teilweisen Betriebsübergangs in ein ausgegliedertes Unternehmen, wird das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber beendet. Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, dem ausscheidenden Mitarbeiter die Zahlung von Sondervergütungen zu verweigern. Das Landesarbeitsgericht Mainz sieht in der Differenzierung zwischen durch Betriebsübergang ausgeschiedenen Mitarbeitern und verbliebenen Mitarbeitern keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der bisherige Arbeitgeber ist daher berechtigt, Sonderzahlungen wie Gratifikationen oder Prämien nur den verbliebenen Mitarbeitern zu gewähren und den Ausgeschiedenen zu versagen.
Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist ein in der Rechtsprechung anerkannter sachlicher Grund für die Differenzierung der Beschäftigten. Der Umstand, dass der Mitarbeiter es nicht zu vertreten hat, dass er in ein ausgegliedertes Unternehmen übergewechselt und somit nicht mehr in der Lage ist, diese Voraussetzung zu erfüllen, zwingt den Arbeitgeber nicht dazu, die Leistung zu gewähren.
Urteil des LAG Mainz vom 19.05.2011
Aktenzeichen: 10 Sa 127/11
jurisPR-ArbR 38/2011, Anm. 5