Allein die beharrliche Weigerung von Eltern, ihr 11-jähriges Kind am Schulunterricht teilnehmen zu lassen, rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Entzug des Sorgerechts. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah die vom Jugendamt angestrebte Sorgerechtsentziehung und Unterbringung des Kindes in einem Internat als unverhältnismäßig an, zumal sich der von seiner Mutter zu Hause unterrichtete 11-Jährige in seinem Sozialverhalten und seinem Wissensstand durchaus altersgerecht entwickelt hat.
Hinweis: Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass mit der Entscheidung keine Billigung der Verweigerung des Schulbesuches verbunden ist. Die Entscheidung hat daher auf ein gegen die sorgeberechtigte Mutter laufendes Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht keine Auswirkungen. Die Mutter hatte in einem früheren Verfahren sogar schon eine mehrtätige Erzwingungshaft auf sich genommen.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 19.11.2016
Aktenzeichen: 9 UF 551/16
Pressemitteilung des OLG Nürnberg