Die staatliche Sozialhilfe darf ihre Leistungen einstellen, wenn der Hilfebedürftige im Wege der Steuerrückerstattung einen größeren Betrag (hier 29.000 Euro) erhält. Ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen besteht erst dann wieder, wenn das Geld bis auf das sogenannte Schonvermögen aufgebraucht ist.
Urteil des BSG vom 02.02.2010
Aktenzeichen: B 8 SO 17/08 R
WzS 2010, 119