Nachdem ein Autofahrer bei einem Autohändler einen Kaufvertrag über einen neuen Landrover Discovery für rund 60.000 Euro abgeschlossen hatte, kamen ihm Bedenken, dass das Fahrzeug mit einem Permanentspeicher ausgestattet sein könnte, in den fortlaufend Daten abgelegt werden, bei denen Fahrzeuginformationen (Gas-/Bremsstellung, Licht, Scheibenwischer etc.) mit Informationen aus dem Navigationssystem verknüpft werden, ohne dass dem Fahrzeugnutzer ein Löschen dieser Daten möglich wäre. Er sah sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und trat, da der Händler keine Abhilfe schaffen konnte, vom Kaufvertrag zurück. Der Autohändler verklagte seinen Kunden daraufhin auf Schadensersatz wegen Nichtabnahme des Fahrzeugs. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht.
Dass im Fahrzeug überhaupt Daten gespeichert werden könnten, stellt keinen Verstoß gegen das Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung dar und ist per se kein Sachmangel. Ob das Navigationsgerät überhaupt über eine Datentechnik verfügte, die Navigationsdaten permanent speichert oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergibt, sodass diese Daten in unzulässiger Weise ausgespäht werden könnten, konnte der Kunde im Prozess nicht nachweisen.
Beschluss des OLG Hamm vom 02.07.2015
Aktenzeichen: 28 U 46/15
JurPC Web-Dok. 31/2016