Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Absatz 1, Satz 1 BGB). Betroffene Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs jedoch widersprechen. Dann bleibt dem Betriebsveräußerer in der Regel nur noch die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung.
Kommt es im Anschluss an einen Widerspruch zum Abschluss einer Auflösungsvereinbarung, führt dies nicht zum Eintritt einer Sperrzeit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III), wenn ansonsten eine rechtmäßige (nicht verhaltensbedingte) Kündigung droht.
Urteil des BSG vom 08.07.2009
Aktenzeichen: B 11 AL 17/08 R
Betriebs-Berater 2010, 443
ZInsO 2010, 248