Wer seine Arbeitsstelle ohne triftigen Grund durch eine Eigenkündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung freiwillig aufgibt und in der Folgezeit arbeitslos ist, riskiert in der Regel die Verhängung einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld. Will der Arbeitnehmer jedoch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages einer ansonsten drohenden Arbeitgeberkündigung entgehen, darf die Arbeitsagentur nur dann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen, wenn die Entlassung „offensichtlich rechtswidrig“ gewesen wäre. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitsplatz wegen Schließung der Abteilung, in der der nun arbeitslose Arbeitnehmer beschäftigt war, weggefallen ist und der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorgenommen hat.
Urteil des BSG vom 25.04.2012
Aktenzeichen: B 11 AL 61/11 R
Wirtschaftswoche Heft 20/2012, Seite 142