Gibt ein Arbeitnehmer Anlass zu einer verhaltensbedingten Kündigung oder kündigt er selbst ohne triftigen Grund, verhängt die Arbeitsagentur grundsätzlich eine mehrwöchige Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld. Erfolgte die Eigenkündigung des Arbeitnehmers jedoch wegen Überforderung, ist die Verhängung einer Sperrfrist nicht gerechtfertigt.
Einen solchen Fall nahm das Hessische Landessozialgericht bei einem Arbeitnehmer an, der selbst am Wochenende stets erst spät am Abend von seinem Arbeitgeber erfahren hatte, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten muss. Das Gericht hielt dieses Verhalten des Arbeitgebers für untragbar. Die Eigenkündigung war somit gerechtfertigt.
Urteil des Hessischen LSG vom 18.06.2009
Aktenzeichen: L 9 AL 129/08
SuP 2009, 602